OLG Bamberg - Urteil vom 11.03.1997 (7 UF 50/96) - DRsp Nr. 1998/10762
OLG Bamberg, Urteil vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 7 UF 50/96
DRsp Nr. 1998/10762
1. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte derzeit wegen Alkoholabhängigkeit erwerbsunfähig, dann liegt Mutwilligkeit im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB nur dann vor, wenn der Anspruchsteller sich von Vorstellungen und Antrieben hat leiten lassen, die ihn nicht nur in Alkoholabhängigkeit schlechthin geführt haben, sondern sich darüber hinaus unterhaltsbezogen auf den Eintritt beziehungsweise auf die Herbeiführung der Bedürftigkeit als Folge unvernünftigen Verhaltens erstreckt haben.2. Wenn der zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit herangezogene Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Alkoholabhängigkeit sei maßgeblich auf die "Haltschwäche" des Berechtigten zurückzuführen, der wegen seiner Charakterschwäche nicht imstande sei, seinem Alkoholmißbrauch wirksam und vor allem auch dauerhaft gegenzusteuern, dann fehlt eine mutwillige Herbeiführung der Unterhaltsbedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.