AG Erfurt - Beschluß vom 21.04.1994 (33 F 47/94) - DRsp Nr. 1995/2659
AG Erfurt, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 33 F 47/94
DRsp Nr. 1995/2659
1. Ist im Rahmen einer Scheidung in der ehemaligen DDR einem Elternteil die elterliche Sorge gemäß § 25 FGB allein übertragen worden, so ist über eine Abänderung des Sorgerechts nach Art. 234 § 11 Abs. 2EGBGB und §§ 1696, 1671BGB zu entscheiden.2. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht sind erfüllt, wenn die Parteien nach der Scheidung seit mehreren Jahren wieder zusammenleben.