OLG Bamberg - Beschluß vom 26.06.1997 (2 WF 65/97) - DRsp Nr. 1998/16623
OLG Bamberg, Beschluß vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 2 WF 65/97
DRsp Nr. 1998/16623
1. Nach § 120 Abs. 4ZPO kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert werden, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und seit der Beendigung des Verfahrens (hier: durch Scheidungsurteil) keine vier Jahre vergangen sind.
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