Die Jugendkammer hat die Angeklagten N, H und K je wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Notzucht, N außerdem wegen eines Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt; den Mitangeklagten D hat sie der fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Notzucht für schuldig erklärt, hat die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und einen Jugendarrest von drei Wochen angeordnet. Die Angeklagten N, H und K rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
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