BGH - Urteil vom 11.08.1970
1 StR 224/70
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Urteil vom 11.08.1970 (1 StR 224/70) - DRsp Nr. 1996/20695

BGH, Urteil vom 11.08.1970 - Aktenzeichen 1 StR 224/70

DRsp Nr. 1996/20695

1. Notzucht kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt; dieser ist gegeben, wenn der Täter mit der Möglichkeit ernsthaften Widerstandes des Opfers rechnet. 2. Ein Anzeichen für mangelnde Ernstlichkeit des Widerstandes kann es sein, wenn naheliegende Möglichkeiten, sie zu widersetzen, außer acht gelassen werden, wobei hieran allerdings strenge Anforderungen zu stellen sein, da es zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB nicht gehört, daß dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird, sondern es genügt, wenn der geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare) Widerstand dem Täter deutlich macht, daß er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat die Angeklagten N, H und K je wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Notzucht, N außerdem wegen eines Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt; den Mitangeklagten D hat sie der fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Notzucht für schuldig erklärt, hat die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und einen Jugendarrest von drei Wochen angeordnet. Die Angeklagten N, H und K rügen die Verletzung sachlichen Rechts.