OLG Dresden - Beschluß vom 25.06.1997
10 WF 93/97
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 185
OLGR-Dresden 1997, 373
OLGReport-Dresden 1997, 373

OLG Dresden - Beschluß vom 25.06.1997 (10 WF 93/97) - DRsp Nr. 1998/16649

OLG Dresden, Beschluß vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 10 WF 93/97

DRsp Nr. 1998/16649

1. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zu entscheiden, wenn der Antrag schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege vorgelegt ist und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel zwei Wochen, zu äußern.2. Wird die Entscheidung durch das Gericht verzögert, dann gebietet ist das Recht der armen Partei auf die Gewährung eines effektiven und chancengleichen Rechtsschutzes, nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie bei einer rechtzeitigen Entscheidung bestanden hätte.3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn wegen der vom Gericht zu vertretenden Verzögerungen ausnahmsweise nach Erledigung der Hauptsache über die Prozeßkostenhilfe zu entscheiden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
MDR 1998, 185