EuGH - Urteil vom 09.11.2000
Rs C-387/98
Normen:
Brüsseler Übereinkommen Art. 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 501
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2001, 213

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Willenseinigung zwischen den Parteien - Kriterien - Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt;

EuGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen Rs C-387/98

DRsp Nr. 2006/12170

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Willenseinigung zwischen den Parteien - Kriterien - Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt;

»1 Der Begriff "haben... vereinbart" in Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden. (vgl. Randnr. 15, Tenor 1)