OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.07.1997
3 W 111/97
Normen:
EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 2087 Abs. 2 ; FGG § 73 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 263
IPRax 1999, 110
NJWE-FER 1997, 258
OLGReport-Zweibrücken 1998, 13

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 21.07.1997 (3 W 111/97) - DRsp Nr. 1998/117

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21.07.1997 - Aktenzeichen 3 W 111/97

DRsp Nr. 1998/117

»1. Umfaßt der Nachlaß eines in Südafrika verstorbenen deutschen Erblassers dort gelegenen Grundbesitz, beurteilt sich die Erbfolge wegen des vorrangigen Belegenheitsstatuts insoweit nach südafrikanischem Recht, so daß für die Erteilung eines Erbscheins deutsche Nachlaßgerichte nicht (international) zuständig sind. 2. Für Grundbesitz in Deutschland und bewegliche Gegenstände in Südafrika ist hingegen die Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte gegeben, wobei für die Beurteilung, ob die Zuwendung eines einzelnen Nachlaßgegenstandes bloß ein Vermächtnis darstellt, der südafrikanische Grundbesitz infolge der eingetretenen Nachlaßspaltung außer Betracht bleiben muß.«

Normenkette:

EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 2087 Abs. 2 ; FGG § 73 ;

Hinweise:

Anmerkung Kartzke IPRax 1999, 98

Fundstellen
FamRZ 1998, 263
IPRax 1999, 110
NJWE-FER 1997, 258