BGH - Urteil vom 16.06.1953
1 StR 792/52
Normen:
StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal,

BGH - Urteil vom 16.06.1953 (1 StR 792/52) - DRsp Nr. 1996/20670

BGH, Urteil vom 16.06.1953 - Aktenzeichen 1 StR 792/52

DRsp Nr. 1996/20670

1. Unter Beischlaf ist die naturgemäße Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten zu verstehen. 2. Der Beischlaf ist vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfang, wobei es zwar nicht erforderlich ist, daß er mit seinem Geschlechtsteil in die Tiefe der Scheide eindringt, das Glied aber mindestens in den Scheideneingang - nicht lediglich zwischen die inneren Schamlippen - gelangen muß. 3. In Fällen, in denen das Hymen nicht verletzt worden ist, bedarf es stets einer besonders genauen Prüfung, ob es zu einer Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile in dem dargelegten Sinn gekommen ist.

Normenkette:

StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision muß im Ergebnis Erfolg haben.