OLG Hamm - Beschluß vom 29.12.1997
10 WF 205/97
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 3, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1308
FuR 1998, 278

OLG Hamm - Beschluß vom 29.12.1997 (10 WF 205/97) - DRsp Nr. 1999/1263

OLG Hamm, Beschluß vom 29.12.1997 - Aktenzeichen 10 WF 205/97

DRsp Nr. 1999/1263

1. Wird bei einer Stufenklage nach Erledigung der Auskunftsstufe kein bezifferter Leistungsantrag gestellt, dann bemißt sich der Streitwert nicht nach dem Auskunftsanspruch sondern nach dem unbezifferten Leistungsanspruch (hier: bei einer Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes nach dem Mindestbedarf abzüglich des vollen Kindergeldes). 2. Ein in der Klageschrift genannter höherer Unterhaltsbetrag spielt für den Streitwert dann keine Rolle, wenn er ausdrücklich unter den Vorbehalt der noch zu ermittelnden Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gestellt wird.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 3, § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1308
FuR 1998, 278