2. Datenschutz und Schweigepflicht

Autor: Mainz-Kwasniok

Schweigepflichterklärung für Mitarbeiter

Grundsätzlich gilt das Mandantengeheimnis auch innerhalb einer Rechtsanwaltskanzlei. Sämtliche Mitarbeiter einer Kanzlei unterliegen persönlich der beruflichen Schweigepflicht, sei es als Anwalt oder als ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen bzw. Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB). Jeder Kanzleimitarbeiter dürfte bei Einstellung eine entsprechende Schweigepflichterklärung unterschrieben haben.

Es ist Aufgabe der Anwälte, das Problembewusstsein der Mitarbeiter für datenschutzrelevante Fragestellungen zu schulen.

Daraus ergibt sich für die Mitarbeiter aber nicht nur, dass in der Freizeit keine Begebenheiten aus dem Kanzleialltag zum Besten gegeben werden dürfen, aus denen auf die dahinterstehenden Personen rückgeschlossen werden kann. Auch während der Arbeit muss immer ein Augenmerk auf der Privatsphäre der Mandantschaft liegen.

Kanzleiorganisatorische Maßnahmen

Eine Anwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass während des Betriebs keine Mandantengeheimnisse an Unbefugte geraten. Dies beginnt damit, dass Empfangs-, Warte- und Beratungsbereiche so voneinander getrennt sein müssen, dass andere Personen keine Gespräche mithören können.