BayObLG - Beschluß vom 21.07.1988
BReg 1 a Z 20/88
Normen:
BGB § 1748 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 429

BayObLG - Beschluß vom 21.07.1988 (BReg 1 a Z 20/88) - DRsp Nr. 1996/23282

BayObLG, Beschluß vom 21.07.1988 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 20/88

DRsp Nr. 1996/23282

1. Wenn der Ehegatte des sorgeberechtigten Elternteils ein Kind aus dessen Ehe adoptieren will, ist bei der Feststellung des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 1 BGB unter anderem zu berücksichtigen, wie lange die neue Ehe bereits besteht und wie lange das Kind sich noch im neuen Familienverband unter elterlicher Sorge befinden wird. Je kürzer die Zeitspanne bis zur Volljährigkeit ist, um so geringer wird der Nachteils sein, der aus einem Unterbleiben der Adoption droht, da das Kind mit dem Erreichen der Volljährigkeit selbst einen Adoptionsantrag stellen kann.

»2. Kann die Einwilligung des Elternteils wegen einer besonders schweren Pflichtverletzung ersetzt werden, kommt es auf einen unverhältnismäßigen Nachteil im Fall des Unterbleibens der Adoption nicht an.«

Normenkette:

BGB § 1748 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 429