Autor: Zahran |
Das BGB kennt die folgenden vier Güterstände:
den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 - 1390 BGB), |
seit 01.05.2013 auch die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. |
Der Güterstand bestimmt insbesondere, zu welchem Vermögenstransfer es zwischen den Ehegatten zu Beginn der Ehe, während der Ehe und bei Beendigung des Güterstands kommt, wer das Vermögen verwaltet, wem die Nutzungen zustehen und wie es mit der Schuldenhaftung aussieht.
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