2.3 Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Autor: Zahran

Aufhebung/Ausschluss des gesetzlichen Güterstands

Der Güterstand der Gütertrennung tritt nach § 1414 Satz 1 und 2 BGB ein, wenn

die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausschließen oder aufheben,

die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausschließen,

die Ehegatten eine bestehende Gütergemeinschaft aufheben gem. §§ 1449, 1470 BGB oder

die Ehe der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten rechtskräftig geschieden wird.

Anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet bei der Beendigung der Ehe im Güterstand der Gütertrennung kein Vermögensausgleich statt.

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