Autor: Zahran |
Der Güterstand der Gütertrennung tritt nach § 1414 Satz 1 und 2 BGB ein, wenn
die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausschließen oder aufheben, |
die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausschließen, |
die Ehegatten eine bestehende Gütergemeinschaft aufheben gem. §§ 1449, 1470 BGB oder |
die Ehe der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten rechtskräftig geschieden wird. |
Anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet bei der Beendigung der Ehe im Güterstand der Gütertrennung kein Vermögensausgleich statt.
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