3.1 Ziele des Gesetzes

Autor: Zahran

Wesentliche Ziele

Das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (BGBl I 2009, 1696) hat die wechselseitigen Auskunftspflichten der im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehegatten neu strukturiert, erheblich erweitert und im Zuge dessen nunmehr auch für das Güterrecht korrespondierende Belegansprüche eingeführt. Ziel der Reform war es dabei im Wesentlichen, durch die Einführung eines negativen Anfangsvermögens zu verhindern, dass sich der zu Beginn der Ehe schuldenfreie Ehegatte über den Zugewinnausgleich an der Schuldenrückführung des anderen Ehegatten praktisch zwangsweise beteiligen muss, und zum anderen den ausgleichsberechtigten Ehegatten stärker als bisher vor unredlichen Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu schützen.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.03.2018