3.2 Übergangsrecht des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB

Autor: Zahran

Zu beachten ist, dass die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB für Zugewinnausgleichsverfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig (die Anhängigkeit des Zugewinns und nicht der Scheidung ist maßgeblich!) geworden sind und deren Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht bis zum 01.09.2009 eingetreten ist, ausdrücklich nur die Fortgeltung des § 1374 BGB a.F. anordnet. Rechtsfolge in diesen Verfahren ist, dass dort das Anfangsvermögen immer mindestens 0 Euro ist.

Danach gilt also auch für die vor der Reform noch anhängig gemachten Verfahren von nun an:

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus in § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB

die Beweislastregelung in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB

die Neufassung des § 1378 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1384 BGB

die §§ 1385, 1386 BGB mit den daraus resultierenden Verbesserungen des einstweiligen Rechtsschutzes

die Neufassung des § 1390 BGB

Für die nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Zugewinnausgleichsverfahren gilt - sofern die Scheidung nicht vor dem 01.09.2009 rechtskräftig geworden ist - uneingeschränkt das neue Recht. Ist die Rechtskraft der Ehescheidung vor dem 01.09.2009 eingetreten und wird das Zugewinnausgleichsverfahren nach dem 01.09.2009 eingeleitet, gilt das alte Recht (BGH, FamRZ 2014, 1610). Da es überwiegend nur noch Fälle geben wird, die nach neuer Rechtslage zu beurteilen sind, wird hier im Weiteren auf die Darstellung der alten Rechtslage verzichtet.