Autor: Diehl |
Der Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils richtet sich gem. § 1610 BGB nach dessen Lebensstellung. Die Höhe des Bedarfs ist anders als beim Ehegattenunterhalt nicht abgeleitet von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen und wird auch nicht als Quote von dessen Einkommen ermittelt. Grundsätzlich ist die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten vor der Geburt bzw. Übernahme der Betreuung des Kindes maßgeblich, da Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB ist, die durch die Geburt bzw. Betreuung des Kindes eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Allerdings ist dieser Bedarf nicht für den gesamten Unterhaltszeitraum bindend, sondern kann sich erhöhen, was jedoch nur bei einem länger andauernden Betreuungsunterhaltsanspruch denkbar ist (BGH, Beschl. v. 10.06.2015 - XII ZB 251/14, FamRZ 2015,
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