4.7 Geltendmachung von Unterhaltsrückständen

Autor: Diehl

Vor der Feststellung der Vaterschaft fällig gewordener Unterhalt kann über die Verweisung in § 1615l Abs. 3 Satz 3 BGB auf § 1613 Abs. 2 BGB und hier speziell auf Nr. 2 Buchst. a) auch ohne die grundsätzlich nach § Abs. erforderliche verlangt werden (siehe auch OLG Schleswig, FamRZ 2004, , 564). Die Regelung findet insbesondere Anwendung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt ab Geburt bei Kindern, die nicht in eine Ehe geboren wurden. Da vor der Klärung der rechtlichen Vaterschaft aus Rechtsgründen eine wirksame Inverzugsetzung des Mannes weder für den Kindesunterhalt noch für die Ansprüche nach § möglich ist, erlaubt § Abs. Nr. 2 Buchst. a) die rückwirkende Inanspruchnahme auf Unterhalt, und zwar ab dem Zeitraum, der sich aus der Vorschrift des materiellen Rechts, also im konkreten Fall aus § ergibt. Zwar verweist § Abs. Satz 3 nicht auf § Abs. , jedoch dürfte im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen eine dieser Regelung entsprechende Billigkeitsprüfung über § möglich sein. Sofern die Ausnahmeregelung des § Abs. nicht eingreift, kann Unterhalt für die Vergangenheit nur dann beansprucht werden, wenn entweder eine wirksame Inverzugsetzung vorliegt oder der Unterhaltsanspruch bereits rechtshängig gemacht wurde. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die rechtliche Vaterschaft des Mannes feststeht und er gleichwohl nicht in Verzug gesetzt wird, obwohl dies nunmehr rechtlich möglich ist.