5.11 Schiedsgutachtenvertrag

Autor: Zahran

Problematik; Ermittlung von Werten

Können sich die Ehegatten nicht auf einen Wert eines im Zugewinnverfahren zu berücksichtigenden Vermögenswerts einigen, besteht die weitere Möglichkeit der Einholung eines Schiedsgutachtens. Einigen sich die Ehegatten auf ein solches Schiedsgutachten, auf welches die Vorschriften der §§ 317 - 319 BGB analog anwendbar sind, ist zu berücksichtigen, dass dieses nur bei offenbarer Unrichtigkeit nicht bindend ist (BGHZ 43, 374, 376). Erst wenn die offenbare Unrichtigkeit - d.h. bei Fehlern, die sich einem sachkundigen Beobachter aufdrängen - feststeht, ist der Weg frei für eine neue Wertermittlung durch das Gericht.

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