5.13 Verjährung

Autor: Zahran

5.13.1 Verjährungsfrist

Praxistipp

Von Anwaltsseite ist im Streit um den Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn stets die Verjährung zu bedenken; entsprechende Fristen sind zu notieren.

Die Verjährung ist eine peremptorische Einrede, d.h., bei Erhebung ist der Anspruch endgültig und dauerhaft nicht durchsetzbar (§ 214 BGB).

Die Voraussetzungen der Verjährung ergeben sich aus den allgemeinen Regeln der §§ 195 ff. BGB. Zeitlich unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die Forderung verjährt also in drei Jahren.

5.13.2 Haftungsfalle

Die Frist beginnt nicht mehr - wie früher - von einem bestimmten Tag an zu laufen, sondern beginnt immer am 01.01. eines Jahres, nach § 199 BGB nämlich mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und

der ausgleichsberechtigte Ehegatte, von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die objektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn liegt mit Rechtskraft der Scheidung vor - die Zugewinnausgleichsforderung entsteht zu diesem Zeitpunkt (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).