5.2 Materiell-rechtliche Grundlagen

Autor: Mainz-Kwasniok

5.2.1 Verwandtschaft

Verwandte in gerader Linie sind nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie miteinander verwandt.

In gerader Linie verwandt sind also:Großeltern Eltern Kind Enkel Urenkel.

Dieser Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger. Es schulden also nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt, sondern umgekehrt auch die Kinder ihren Eltern, wenn sie einen Bedarf haben, den sie selbst nicht decken können.

Dass man seinen Kindern einen Unterhalt und eine Ausbildung schuldet - dafür haben die meisten grundsätzlich Verständnis. Beim Elternunterhalt ist die Bereitschaft der Mandanten oft ungleich niedriger. Manche fühlen sich aufgrund einer komplizierten Elternbeziehung moralisch nicht in der Verantwortung, andere sehen keine Veranlassung, den Sozialhilfeträger (= Gemeinschaft der Steuerzahler) zu entlasten. Besonders großes Unverständnis herrscht bei den Schwiegerkindern darüber, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt eine Rolle spielen. Das Anliegen des Mandanten wird daher i.d.R. sein, nach Grund oder Höhe keinen Unterhalt zahlen zu müssen.

5.2.2 Rang