5.3 Zuständigkeit in Güterrechtssachen

Autor: Zahran

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Güterrechtssachen ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 9 FamFG. § 23a Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass die Zuständigkeit eine ausschließliche ist.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 262 FamFG. Sie gilt auch für die FGG -Güterrechtssachen des § 261 Abs. 2 FamFG.

Ist die Ehesache bereits anhängig, ist gem. § 262 Abs. 1 FamFG ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Die Anhängigkeit der Ehesache richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Sie beginnt folglich mit Einreichung des Antrags zu einer Ehesache (§ 124 FamFG). Nicht ausreichend ist die Einreichung einer Antragsschrift unter der ausdrücklichen oder konkludenten Bedingung der zugleich beantragten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Erst recht reicht nur die Anhängigkeit eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache nicht aus (OLG Köln, FamRZ 1999, 29). Die Anhängigkeit der Ehesache endet letztlich mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss nach § 148 FamFG, der Rücknahme des Antrags nach § 141 FamFG, der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten oder durch Tod eines Ehegatten nach § 131 FamFG.