5.4 Beteiligung Dritter (§ 261 Abs. 1 FamFG)

Autor: Zahran

Das Gesetz sieht in § 261 Abs. 1 FamFG vor, dass auch Dritte an dem Verfahren in Güterrechtssachen beteiligt sein können. Es handelt sich hier vor allem um die Fälle, in denen

der Zugewinnausgleich gegen die Erben des nach rechtskräftiger Scheidung oder Auflösung des gesetzlichen Güterstands verstorbenen Ausgleichspflichtigen geltend gemacht wird,

der Ausgleichsanspruch nach § 1390 BGB gegen einen beschenkten Dritten gerichtet ist oder

Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und einem Abkömmling bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auftritt.

Dritte sind schließlich auch bei einem Rückforderungsantrag nach §§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB im Falle der Verfügung eines Ehegatten über das Vermögen als Ganzes beteiligt, da diese Verfahren ebenfalls § 261 Abs. 1 FamFG unterliegen.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.06.2021