Das FamGer. hatte dem AntrG. bei Erlaß des Scheidungsurteils durch einstw. Anordnung aufgegeben, ab 1. 1. 1983 an die AntrSt. eine monatliche Unterhaltsrente von 1750 DM zu zahlen. Am 10. 2. 1984 verurteilte das FamGer. den AntrG. sodann, für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung monatlich 2800 DM Unterhalt an die AntrSt. zu zahlen. Mit der Verkündung dieses vorläufig vollstreckbaren Urteils - dessen Vollstreckung der AntrG. gemäß § 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abwenden konnte, falls nicht die AntrSt. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistete Ä ist nach Ansicht des Senats die vorangegangene einstw. Anordnung gemäß §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|