OLG Hamm vom 13.04.1984
6 WF 201/84
Normen:
ZPO §§ 620 f. S.1 1.Alt., §§ 710 f.;
Fundstellen:
DRsp IV(418)221a
FamRZ 1984, 718
MDR 1984, 764

OLG Hamm - 13.04.1984 (6 WF 201/84) - DRsp Nr. 1992/9090

OLG Hamm, vom 13.04.1984 - Aktenzeichen 6 WF 201/84

DRsp Nr. 1992/9090

a. Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung (a) wegen anderweitiger Regelung (Satz 1, erste Alternative) aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils über den Ehegatten-Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung (a) auch dann, wenn das Urteil lediglich gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers (bei Abwendungsbefugnis des Schuldners gemäß § 711 ZPO) vollstreckbar ist;

Normenkette:

ZPO §§ 620 f. S.1 1.Alt., §§ 710 f.;

Das FamGer. hatte dem AntrG. bei Erlaß des Scheidungsurteils durch einstw. Anordnung aufgegeben, ab 1. 1. 1983 an die AntrSt. eine monatliche Unterhaltsrente von 1750 DM zu zahlen. Am 10. 2. 1984 verurteilte das FamGer. den AntrG. sodann, für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung monatlich 2800 DM Unterhalt an die AntrSt. zu zahlen. Mit der Verkündung dieses vorläufig vollstreckbaren Urteils - dessen Vollstreckung der AntrG. gemäß § 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abwenden konnte, falls nicht die AntrSt. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistete Ä ist nach Ansicht des Senats die vorangegangene einstw. Anordnung gemäß § 620 f ZPO außer Kraft getreten.