BGH - Beschluss vom 27.03.2019
XII ZB 345/18
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 259
FamRZ 2019, 1056
FuR 2019, 465
MDR 2019, 676
NJW-RR 2019, 897
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 881/17
OLG Stuttgart, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 14/18

BGH - Beschluss vom 27.03.2019 (XII ZB 345/18) - DRsp Nr. 2019/6841

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 345/18

DRsp Nr. 2019/6841

a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.b) Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.c) Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2018 aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 8. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe

A.

Die beteiligten Eltern streiten um die Herausgabe eines Kinderreisepasses.