RG vom 19.03.1936
IV 277/35
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 12
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 26
RGZ 150, 385
RGZ 150, 385, 390, 391

RG - 19.03.1936 (IV 277/35) - DRsp Nr. 1994/7000

RG, vom 19.03.1936 - Aktenzeichen IV 277/35

DRsp Nr. 1994/7000

A. Ein selbständiger Unterhaltsvertrag kann vorliegen, wenn die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eine Leibrente (§§ 759 ff. BGB) vereinbaren. Die Leibrente setzt voraus, daß dem Berechtigten ein Stammrecht überlassen wird, aus dem wiederkehrende Leistungen als Erträge fließen. Werden die Einzelleistungen von künftigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten abhängig gemacht oder nur unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zugesagt, liegt in der Regel keine Vereinbarung einer Leibrente vor. B. Bei Begründung einer Leibrente ist Schriftform erforderlich.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand: