OLG Karlsruhe vom 14.12.1989
18 UF 188/89
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 655

OLG Karlsruhe - 14.12.1989 (18 UF 188/89) - DRsp Nr. 1994/11381

OLG Karlsruhe, vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 18 UF 188/89

DRsp Nr. 1994/11381

a. In dem Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Elternteils mit seinem ehelichen Kind muß das Gericht nicht unbedingt eine Umgangsregelung treffen oder den Umgang ausschließen oder beschränken. b. Liegt es im Interesse des Kindes, von einer Umgangsregelung abzusehen, kann das Familiengericht von einer solchen Umgangsregelung absehen, wenn auch der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht nicht zwangsweise durchsetzen möchte. c. Wünscht das Kind jedoch einen Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und stehen einem solchen Umgang keine triftigen, dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegen, so muß der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang gestatten.

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Hinweise:

Wie LS 15 a auch OLG Hamburg, FamRZ 1988, 1316 und OLG Düsseldorf, FamRZ 1979, 857. AA.: ist KG, FamRZ 1985, 639.

Fundstellen
FamRZ 1990, 655