BGH - Beschluss vom 29.07.2020
XII ZB 106/20
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 278
FamRZ 2020, 1766
FuR 2020, 652
MDR 2020, 1318
NJW 2021, 63
NotBZ 2021, 34
ZEV 2020, 793
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen XVII K 112/18
LG Bremen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 574/18
LG Bremen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 575/18

Bleiben bei der wirksamen Bevollmächtigung ohne positive Feststellung der Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht; Aufklärung des Gerichts von Amts wegen über die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung

BGH, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 106/20

DRsp Nr. 2020/13204

Bleiben bei der wirksamen Bevollmächtigung ohne positive Feststellung der Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht; Aufklärung des Gerichts von Amts wegen über die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung

a) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.