LG Köln vom 13.10.1989
87 T 20/89
Normen:
EGBGB Art. 11 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)150a
Rpfleger 1990, 121
WM 1989, 1769

LG Köln - 13.10.1989 (87 T 20/89) - DRsp Nr. 1992/11273

LG Köln, vom 13.10.1989 - Aktenzeichen 87 T 20/89

DRsp Nr. 1992/11273

a. Wirksamkeit einer im Ausland vorgenommenen, dem inländischen Recht gleichwertigen notariellen Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags zwischen zwei deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (hier: durch einen Züricher Notar).

Normenkette:

EGBGB Art. 11 ;

»... Die vorliegende Beurkundung des Verschmelzungsvertrages durch den Notar des Kantons Zürich/Altstadt ist rechtswirksam. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Gültigkeit aus dem Ortsstatut herleiten läßt; jedenfalls sind die Voraussetzungen des Wirkungsstatuts erfüllt.

Danach muß die Beurkundung durch den ausländischen Notar derjenigen durch einen deutschen Notar gleichwertig sein; das heißt der ausländische Notar muß nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausüben und ein den Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechendes Beurkundungsrecht angewendet haben. Das bejaht die Kammer für einen Notar des Kantons Zürich/Altstadt. Sie beruft sich dabei vollinhaltlich auf die allen Beteiligten bekannte Entscheidung des BGH (BGHZ 80, 76 = WM 1981, 376 = NJW 1981, 1160 [hier: I (180) 117 a]). Die dortigen Ausführungen gelten nicht nur für den vom BGH entschiedenen Fall einer Satzungsänderung, sondern müssen in gleicher Weise auch für eine Verschmelzung gelten.