OLG Dresden - Beschluß vom 03.07.1997
10 WF 0249/97
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 372

Abänderbarkeit eines durch Jugendamtsurkunde errichteten Unterhaltstitels bei Streit über Vaterschaft

OLG Dresden, Beschluß vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 10 WF 0249/97

DRsp Nr. 1998/4882

Abänderbarkeit eines durch Jugendamtsurkunde errichteten Unterhaltstitels bei Streit über Vaterschaft

»1. Ein zugunsten eines durch Ehe seiner Eltern legitimierten Kindes durch Jugendamtsurkunde errichteter Unterhaltstitel kann wegen behaupteter Nichtehelichkeit des Kindes erst nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnises abgeändert werden.2. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Abänderungsklage frühestens ab deren Rechtshängigkeit, nicht schon bei Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs. Ablehnung der Einstellung nicht beschwerdefähig.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die, soweit die Versagung der begehrten Prozeßkostenhilfe in Rede steht, zulässige (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet.