OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.12.1997
2 UF 202/97
Normen:
BGB §§ 1671. 1672 1696 ;
Fundstellen:
FUR 1998, 267
FamRZ 1998, 1046
FuR 1998, 267
NJW-RR 1998, 940
NJWE-FER 1998, 200
OLGReport-Karlsruhe 1998, 231

Abänderung bei vorherigem gemeinsamen Sorgerecht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 2 UF 202/97

DRsp Nr. 1998/4301

Abänderung bei vorherigem gemeinsamen Sorgerecht

»1. Eine Abänderung der gemäß 1671, 1672 BGB geregelten gemeinsamen elterlichen Sorge setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus, die die mit einer Änderung der Erstentscheidung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen müssen.2. Die Änderung ist weder mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich mit einem entsprechenden Wunsch des Kindes zu begründen. Daher ist der inzwischen nicht mehr bestehende Wille eines Elternteils, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, für sich allein unbeachtlich.3. Einer solchen Erklärung kommt nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn sie Ausdruck einer inzwischen eingetretenen Entwicklung ist, die nach einer Änderung der gemeinsamen Sorge durch gerichtliche Entscheidung im Interesse des Kindes dringend verlangt.«

Normenkette:

BGB §§ 1671. 1672 1696 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Kindesmutter) begehrt das alleinige Sorgerecht über die eheliche Tochter , geboren am 27.08.1992.

Die Parteien waren verheiratet. Aus ihrer Ehe ist hervorgegangen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 16.04.1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das Sorgerecht über beiden Eltern gemeinsam belassen.