BGH - Beschluss vom 04.05.2022
XII ZB 122/21
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2022, 298
FamRZ 2022, 1177
MDR 2022, 897
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 480/19
OLG Frankfurt/Main, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 176/20

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 122/21

DRsp Nr. 2022/8717

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision

a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743).b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 2.070 €

Normenkette:

FamFG § 225; VersAusglG § 31; VersAusglG § 51;

Gründe

I.