OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2009
10 UF 118/07
Normen:
BGB § 1696;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 740

Abänderung einer Umgangsregelung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 10 UF 118/07

DRsp Nr. 2009/25325

Abänderung einer Umgangsregelung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

1. Haben die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert oder hat sich eine bestehende Umgangsregelung nicht bewährt, so kann die Regelung des Umgangs durch das Gericht geändert werden, ohne dass dieses an Anträge der Beteiligten gebunden ist. 2. Dabei steht einer Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers das Verbot der Verschlechterung nicht entgegen. 3. Einem inzwischen achtjährigen Kind, das zwar von der Existenz seines Vaters weiß, diesen aber nicht kennt, kann eine Kontaktaufnahme und ein Umgang in einer fremden Umgebung nicht zugemutet werden. Eine Umgangsregelung ist daher in aller Regel am Wohnsitz des Kindes durchzuführen. Lehnt der Vater eine solche wegen der weiten Entfernung seines Wohnsitzes ab, so hat die Anordnung einer Umgangsregelung zu unterbleiben.

Tenor:

Die Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2004 (10 UF 128/04) und 27. Oktober/19. Dezember 2005 (10 UF 110/05) werden aufgehoben.

Unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf Abänderung der zuvor genannten Senatsbeschlüsse und anderweitige Regelung des Umgangs mit dem Kind T... S... findet eine Umgangsregelung nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1696;

Gründe:

I.