OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2018
6 UF 96/18
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1600b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 93
NJW 2019, 1889
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 249/16

Abänderung eines Vergleichs über KindesunterhaltBerücksichtigung eines bislang unterhaltsrechtlich nicht in Ansatz gebrachten weiteren Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 6 UF 96/18

DRsp Nr. 2018/18683

Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt Berücksichtigung eines bislang unterhaltsrechtlich nicht in Ansatz gebrachten weiteren Kindes

1. Kommt es aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder, so sind auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits bestehende Umstände zu berücksichtigen, die nicht in die Ursprungsentscheidung eingeflossen sind. Dies gilt etwa auch hinsichtlich der Berücksichtigung eines weiteren, bis dahin unterhaltsrechtlichen nicht in Ansatz gebrachten Kindes. 2. Die unterhaltsberechtigten Kinder können der Berücksichtigung eines weiteren Kindes nicht entgegen halten, der unterhaltsverpflichtete Vater habe seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Anfechtung der Vaterschaft nicht genügt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Antragsgegner vom 28.06.2018 und 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 11.06.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Schluss-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 02.12.2014 (16 F 13/14) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, Unterhalt

-

für den Antragsgegner zu 1. (A.)

- für März - Juni 2017 in Höhe von jeweils monatlich 210,00 €

- 2. II. III. IV.