Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht rügt der Kläger zunächst die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht hat die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht auf die Antragserwiderung des Beklagten gestützt, sondern zutreffend damit begründet, dass die Abänderungsklage nicht schlüssig ist. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet sind, wird Bezug genommen.
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