OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2021
13 UF 76/20
Normen:
FamFG § 239;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1375
FuR 2022, 134
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 58/15

Abänderungsverfahren für KindesunterhaltAbänderung einer einseitig errichteten JugendamtsurkundeVom Einkommen abzugsfähige Positionen

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 13 UF 76/20

DRsp Nr. 2021/9871

Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt Abänderung einer einseitig errichteten Jugendamtsurkunde Vom Einkommen abzugsfähige Positionen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 24.03.2020 abgeändert.

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 06.10.2016 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A vom 09.11.2012 (Urkundennummer 00/2012) verpflichtet,

ab Oktober 2012 bis Dezember 2012 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 144% des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen,

ab Januar 2013 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.