BGH - Beschluss vom 19.12.2012
XII ZB 557/12
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 1908i Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 369
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 145/93
LG München II, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4101/12

Abgrenzung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers und eines Betreuers in Betreuungssachen bzgl. des Verfahrens nach § 1896 BGB

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 557/12

DRsp Nr. 2013/1051

Abgrenzung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers und eines Betreuers in Betreuungssachen bzgl. des Verfahrens nach § 1896 BGB

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 30. August 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Normenkette:

BGB § 1896; BGB § 1899 Abs. 4; BGB § 1908i Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.