BGH - Beschluss vom 05.05.2021
XII ZB 576/20
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 19;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1315
MDR 2021, 1093
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 538 XVII 2045/18
LG Leipzig, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 521/20

Abgrenzung zwischen einer pädagogischen Unterstützungsleistung und einem stationären Aufenthalt bei Festlegung der Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 576/20

DRsp Nr. 2021/9908

Abgrenzung zwischen einer pädagogischen Unterstützungsleistung und einem stationären Aufenthalt bei Festlegung der Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers

Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. Dezember 2020 (2 T 521/20) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 471 €

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Berufsbetreuers.