BVerfG - Beschluss vom 17.09.2016
1 BvR 1547/16
Normen:
EMRK Art. 8; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1917
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 145/15
OLG Zweibrücken, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 145/15
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 29/15

Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1547/16

DRsp Nr. 2016/16758

Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit der Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EMRK Art. 8; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses mit seiner im Jahr 2003 geborenen Tochter im Rahmen eines von Amts wegen aufgenommenen Überprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2 FamFG.