OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 02.09.2020
3 Wx 129/20
Normen:
GBO § 19; GBO § 20; GBO § 29; GBO § 71; BGB § 925; BGB § 1901; BeurkG § 51 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 275
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 200 XVII 282/19

Ablehnung eines Antrags auf Eigentumsumschreibung wegen evidenten VollmachtsmissbrauchsZulässigkeit der Beschwerde des General- und Betreuungsbevollmächtigten des Grundstückseigentümers gegen die Zurückweisung des Umschreibungsantrags

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 129/20

DRsp Nr. 2020/15811

Ablehnung eines Antrags auf Eigentumsumschreibung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs Zulässigkeit der Beschwerde des General- und Betreuungsbevollmächtigten des Grundstückseigentümers gegen die Zurückweisung des Umschreibungsantrags

1. Den Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt abzulehnen, wenn unstreitige und feststehende Tatsachen den evidenten Missbrauch der Vollmacht des General- und Betreuungsbevollmächtigten des Grundstückseigentümers belegen (hier: Erklärung der Auflassung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes und Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels ersichtlich entgegen der im Innenverhältnis gemachten Vorgabe nicht zum Wohle des betreuten Eigentümers: Preisvereinbarung mit erwerbendem Sohn und Schwiegertochter des Bevollmächtigten erheblich unterhalb des tatsächlichen Grundstückswertes; Veräußerung zeitnah zu einer Erkrankung des Betreuten, ohne eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes in Betracht zu ziehen.).