Auf die sofortige Beschwerde des Vormunds vom 14. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2017 (
Das Ablehnungsgesuch des Vormunds vom 15. Juni 2017 gegen den Rechtspfleger ## wird für begründet erklärt.
I.
Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2016 -
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