KG - Beschluss vom 03.01.2018
18 WF 204/17
Normen:
FamFG § 6; ZPO § 42; RPflG § 10;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 160 F 18764/16

Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit

KG, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 18 WF 204/17

DRsp Nr. 2018/5203

Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit

Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die betreffende Partei angehört zu haben, einen Antrag der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs.

Auf die sofortige Beschwerde des Vormunds vom 14. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2017 (160 F 18764/16) abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Vormunds vom 15. Juni 2017 gegen den Rechtspfleger ## wird für begründet erklärt.

Normenkette:

FamFG § 6; ZPO § 42; RPflG § 10;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2016 - 9 UF 42/16 - wurde den Eltern des Kindes ##### ### ####, geboren am #######, das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und auf einen Vormund übertragen. Am 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Oranienburg als Vormund verpflichtet und ihm wurde die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Im weiteren Verlauf wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abgegeben, wo es zum Az. 160 F 18764/16 geführt wird.