OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.1995
9 WF 18/95
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1497
OLGReport-Brandenburg 1995, 225
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 34/94

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 9 WF 18/95

DRsp Nr. 1996/3228

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

»Der Gebrauch des Begriffs "utopische Zahlen" bei der Erörterung der Unterhaltsberechnung im Verfahren auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist gem. § 42 ZPO statthaft. Zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist das Brandenburgische Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht des Familiengerichts berufen.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch kann nur auf objektive Gründe gestützt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtungen wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGHZ 70, 770; BVerfGE 32, 288, 290).

Das Verhalten der abgelehnten Richterin, die im Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Rahmen der im Übrigen sachlichen Erörterung der Unterhaltsberechnung den Begriff "utopische Zahlen" benutzte, genügt für die Ablehnung wegen Befangenheit im Unterhaltsprozess nicht.