OLG Celle - Urteil vom 11.01.1994
18 UF 122/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 4, Nr. 7 ; EStG § 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1324

Ablehnung steuerlicher Zusammenveranlagung als Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen

OLG Celle, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 18 UF 122/93

DRsp Nr. 1995/2406

Ablehnung steuerlicher Zusammenveranlagung als Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen

1. Eine Verletzung der aus der allgemeinen, dem Wesen der Ehe entsprechenden Verpflichtung von Ehegatten untereinander, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, folgenden familienrechtlichen Pflicht der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer nach § 26 EStG zuzustimmen (vgl. BGH - IV ZR 104/74 - vom 13.10.1976, FamRZ 1977, 38 = NJW 1977, 378 und BGH - IVb ZR 369/81 - vom 23.03.1983, FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545) stellt sich zumindest dann nicht als Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen i.S.d. § 1579 Nr. 4 BGB dar, wenn der durch die Zusammenveranlagung begünstigte Ehegatte dem hierdurch benachteiligten Ehegatten jedweden Ausgleich für die durch die Zusammenveranlagung entstehende Benachteiligung verweigert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehe der Parteien weit über 20 Jahr gedauert hat, die durch die Zusammenveranlagung benachteiligte Ehefrau 5 zwischenzeitlich volljährige Kinder groß gezogen, den Haushalt versorgt hat und jetzt aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur zu einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit in der Lage ist.