BVerfG - Beschluß vom 28.03.2001
2 BvR 11/01
Normen:
StVollzG § 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 253
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 808/00
LG Augsburg, vom 20.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 NÖStVK 570/00

Ablehnung unüberwachter Besuche mit Sexualkontakten eines Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 11/01

DRsp Nr. 2004/19965

Ablehnung unüberwachter Besuche mit Sexualkontakten eines Strafgefangenen

Ein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte eines Strafgefangenen besteht jedenfalls von Verfassungs wegen nicht.

Normenkette:

StVollzG § 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der wegen Sexualverbrechen verurteilte Beschwerdeführer erstrebt die Ermöglichung unüberwachter Besuche seiner nichtehelichen Lebensgefährtin mit Sexualkontakten in der Justizvollzugsanstalt. Seine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG).