Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie geltend macht, das Landgericht habe die Geschäftsgebühr gemäß §
Der Kläger kann von der Beklagten als Alleinerbin seines verstorbenen Vaters die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 1/4 des Nachlaßwertes verlangen (§§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 und 3, 1371 Abs. 1 BGB). Ausgehend von einem Wert des Nachlasses von 160.186.49 DM beträgt der Anspruch des Klägers somit 40.046,84 DM. Davon hat er bereits unstreitig 30.122,58 DM erhalten, so daß ein Betrag von 9.924,04 DM zu seinen Gunsten verbleibt.
I. Aktivbestand des Nachlasses:
Der Aktivbestand des Nachlasses beträgt - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat 175.687,89 DM Dabei sind sowohl das Guthaben auf dem Girokonto Nr. ... bei der Stadt-Sparkasse D. in Höhe von 32.292,04 DM als auch die Anmeldezahlung betreffend den Heimplatz im Haus L. II in D. in Höhe von 20.000,- DM in voller Höhe zu berücksichtigen.
1) Girokonto bei der Stadtsparkasse:
Das genannte Konto bei der Stadtsparkasse lautete am Todestag auf den Namen des Erblassers (GA, Bl. 80). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist allerdings für die Frage, wer Kontoinhaber ist, nicht allein entscheidend, wer als Inhaber angegeben ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 178; NJW 1995,
Als Kontoinhaber war hier der Erblasser angegeben. Er hatte das Konto eröffnet und ausschließlich unter seinem Namen führen lassen. Indizien, die neben dem Erblasser auf einen weiteren Kontoinhaber hätten schließen lassen, waren für die Sparkasse nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Dementsprechend ging die Sparkasse bis zum Tod des Erblassers auch davon aus, daß er alleiniger Kontoinhaber sei (vgl. Schreiben Bl. 80 GA).
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß zwischen Eheleuten unbeschadet der Güterrechtssituation in Bezug auf einzelne Vermögensgegenstände eine Rechtsgemeinschaft besteht, sei es im Außenverhältnis - was hier nach dem oben Gesagten ausscheidet - sei es auch nur im Innenverhältnis, also etwa im Sinne einer Verwaltungstreuhand bezüglich der auf ein Konto eingezahlten Gelder (vgl. dazu OLG Zweibrücken, FamRZ 1986, 63, 64). Insoweit genügt aber nicht, daß die eingezahlten Gelder, wie hier von der Beklagten vorgetragen, aus gemeinschaftlichem Vermögen stammen und als Gemeinschaftsguthaben "behandelt" und für gemeinschaftliche Zwecke verwendet wurden. Angesichts des Umstandes, daß das Konto bei der Stadtsparkasse gerade nicht, wie andere Konten, als Gemeinschaftskonto geführt wurde, hätte es vielmehr der mit Tatsachen untermauerte Darlegung eines konkreten rechtsgeschäftlichen Parteiwillens bedurft, aus dem die Entstehung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsgemeinschaft abgeleitet werden könnte (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken, aaO). Daran fehlt es hier.
2. Anmeldezahlung für den Heimplatz im Haus L. II.
Auch die Anmeldezahlung für den Heimplatz im Wohnstift Haus L. II ist bei der Ermittlung des Aktivbestandes des Nachlasses in voller Höhe zu berücksichtigen.
Sie ist vom Konto des Erblassers bei der Stadtsparkasse geflossen und stammt folglich nach dem oben Gesagten aus seinem Vermögen.
Daß die Zahlung aus besonderem Rechtsgrund erfolgt ist, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgetragen. Falls es sich um eine Schenkung gehandelt hätte, wäre das im Ergebnis wegen eines dann gegebenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers nach § 2325 BGB im Ergebnis auch nicht erheblich. Soweit die Beklagte nunmehr in zweiter Instanz geltend macht, es habe sich um eine Zahlung des Erblassers im Rahmen des ihr geschuldeten Vorsorgeunterhalts für das Alter gehandelt, hat bereits der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht hinreichend ersichtlich ist, daß die Zahlung überhaupt eine Zuwendung an die Beklagte darstellen und zudem "dem Anspruch auf Versorgungsunterhalt (entspricht), den die Beklagte gegen den Erblasser hatte".
Es ergibt sich demnach folgender Aktivbestand des Nachlasses:
Barvermögen, Depot- und Kontoguthaben
des Erblassers bei der D. Bank und der C.-bank 123.395,85 DM
Kontoguthaben des Erblassers bei der
Stadt Sparkasse D. 32.292,04 DM
vom Erblasser geleistete Anmeldezahlung 20.000,-- DM
175.687,89 DM
II. Abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeiten.
Vom Aktivbestand des Nachlasses sind insgesamt 15.501,40 DM in Abzug zu bringen.
Soweit einzelne Abzugsposten in zweiter Instanz noch streitig sind, gilt folgendes:
1. Kosten für die Aufhebung des Mietvertrages (1.736,50 DM).
Die Rechtsanwaltskosten, die anläßlich der Aufhebung des Mietvertrages (GA, Bl. 84, 85) über die gemeinsame Wohnung, des Erblassers und der Beklagten entstanden sind, sind aus den schon vom Kläger und ihm folgend vom Landgericht dargelegten Gründen nicht als Nachlaßverbindlichkeit vom Aktivbestand des Nachlasses abzuziehen.
Bei diesen Kosten handelt es sich um sogenannte Nachlaßerbenschulden, die aus Rechtshandlungen des Erben anläßlich des Erbfalls entstehen. Grundsätzlich haftet der Erbe hierfür ebenso wie jeder andere, der rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eingeht, aus seinem eigenen Vermögen (Palandt/Edenhofer, § 1967 BGB, Rdnr. 8; Soergel/Stein, § 1967 BGB, Rdnr. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Nachlaß oder dem Erbfall zu tun hat, also zur Abwicklung des Nachlasses gehört. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht dann von einer abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeit auszugehen, wenn die Verbindlichkeit vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist (Palandt/Edenhofer, § 1967 BGB, Rdnr. 9). Der Erbe kann dann gemäß § 1978 Abs. 3 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Nachlaß geltend machen.
Die Beklagte hat das Mietverhältnis nicht in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses, sondern nach ihrem Vortrag deshalb beendet, weil ihre starke Behinderung es ihr unmöglich gemacht hat, allein für sich zu sorgen. Maßgeblich war somit ihr Eigeninteresse, nicht hingegen ging es ihr darum, den Nachlaß abzuwickeln. Die ihr dadurch entstandenen Kosten begründen somit auch keinen Ersatzanspruch gegen den Nachlaß.
2. Kosten der Erbschaftssteuererklärung (2.673,75 DM):
Diese Kosten sind ebenfalls aus den bereits vom Kläger dargelegten Gründen nicht abzugsfähig.
Zu den abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten gehören gemäß § 1967 Abs. 2 BGB u.a. die sogenannten Erbfallschulden, die aus Anlaß des Erbfalls entstehen und den Erben als Träger des Nachlasses treffen (vgl. Soergel/Stein, § 1967 BGB Rdnr. 7; Palandt/Edenhofer, § 1967 BGB, Rdnr. 6). Hierzu gehören nicht die vom Erben zu zahlende Erbschaftssteuer und folglich auch nicht die Kosten der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.
Soweit die Beklagte darauf verweist, es gebe in Rechtsprechung und Literatur gewichtige Stimmen, nach denen die Erbschaftssteuerschulden als Erbfallschuld zu den Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB gehören (bejahend: BFH, NJW 1993, 350; Palandt/Edenhofer, § 1967 BGB, Rdnr. 6; Soergel/Stein, § 1967 BGB Rdnr. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 49 III b; Brox, Erbrecht, § 37 V 2 Rdnr. 626; verneinend [weil Eigenverbindlichkeit]: OLG Hamm, OLGZ 1990, 393, 395; RGRK-Johannsen, § 1967 BGB, Rdnr. 16; MünchKomm/Leipold, Einl. § 1922 BGB, Rdnr. 154), übersieht sie, daß damit noch nicht die weitere Frage beantwortet ist, ob die Erbschaftssteuer des Erben den pflichtteilserheblichen Nachlaß belasten soll. Dies wird nach überwiegender Auffassung verneint (vgl. Soergel/Dieckmann, § 2311 BGB, Rdnr. 15; MünchKomm/Frank, § 2311 BGB, Rdnr. 11; RGRK/Johannsen, § 2311 BGB, Rdnr. 7). Auch Edenhofer, der in der Kommentierung im Palandt zu § 1967 BGB die Erbschaftssteuer als Erbfallschuld behandelt wissen möchte, spricht sich dafür aus, sie gleichwohl nicht pflichtteilsmindernd vom Wert des Nachlasses abzuziehen (aaO, § 2311 BGB, Rdnr. 7). Denn Voraussetzung der Nachlaßverbindlichkeit einerseits ist, daß die Verpflichtung den Erben in seiner Eigenschaft als Erbe trifft, andererseits muß sie zur Abwicklung des Nachlasses gehören (BGHZ 32,
Demnach können die Kosten der Steuererklärung vom Aktivbestand des Nachlasses nicht in Abzug gebracht werden.
3. Kosten für die Erstellung des Nachlaßverzeichnisses (7.509,50 DM - Rechnung Bl. 60 GA)):
Insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers und des Landgerichts eine Geschäftsgebühr in Höhe von insgesamt 619,62 DM pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, die Beauftragung zweier Rechtsanwälte durch die Beklagte in ein und derselben Angelegenheit, das eine Mal für die Beratung, das andere Mal für das erstinstanzliche Verfahren, könne nicht dazu führen, daß die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Nachlasses gingen. Denn es muß der Beklagten zugestanden werden, daß sie mit der Erstellung des Nachlaßverzeichnisses einen Anwalt beauftragte, der ihr besonderes Vertrauen genoß, zumal zu einer Zeit, als noch nicht abzusehen war, daß es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen würde. Der Senat folgt zudem nicht der Auffassung des Landgerichts, die Geschäftsgebühr werde vollständig von der Prozeßgebühr "aufgesogen". Denn das Landgericht hat dabei übersehen, daß die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Rechtsanwalt Dr. S., sondern von Rechtsanwalt B. vertreten wurde.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist der Senat von einer Mittelgebühr von 7,5/10 ausgegangen. Die Beklagte hat auch auf entsprechende Rüge des Klägers in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit hier nach Umfang und Schwierigkeit oder nach der Bedeutung der Angelegenheit oder den Vermögensverhältnissen der Beklagten irgendwelche Besonderheiten vorlagen, die eine Abweichung von der Mittelgebühr nach oben gerechtfertigt hätten.
Ausgehend von einem Geschäftswert von 10.980,50 DM (1/4 des nach dem Aktivnachlaß bemessenen Pflichtteils des Klägers) ergibt sich danach eine Geschäftsgebühr (incl. Auslagenpauschale und MWSt.) in Höhe von 619,62 DM.
Hingegen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die Beklagte nicht zusätzlich eine Besprechungsgebühr vom Wert des Nachlasses in Abzug bringen kann.
Denn insoweit läßt auch ihr Vortrag in zweiter Instanz nicht hinreichend die Berechtigung dieser Gebühr erkennen. Eine Besprechungsgebühr gemäß §
III. Es ergibt sich danach folgende Gesamtrechnung:
Aktivnachlaß: 175.687,89 DM
Passiva: 15.501,40 DM
160.186,49 DM
Pflichtteilsanspruch des Klägers (1/4): 40.046.62 DM
bereits von der Beklagten gezahlt: 30.122,58 DM
Restforderung: 9.924,04 DM
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwer der Beklagten beträgt 7.806,41 DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.961,32 DM.