BFH - Urteil vom 15.04.2015
VI R 5/14
Normen:
AO § 90 Abs. 2; BGB § 1602 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 5 ; SGB VI §§ 35 Satz 2, 235 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 350
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2728/10 1007

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt in Russland lebender Angehöriger als außergewöhnliche BelastungenAnforderungen an den Nachweis der Beschäftigungslosigkeit der unterstützten Person

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VI R 5/14

DRsp Nr. 2015/17578

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt in Russland lebender Angehöriger als außergewöhnliche Belastungen Anforderungen an den Nachweis der Beschäftigungslosigkeit der unterstützten Person

1. Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen ("Pflege auf Abruf") ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt. 2. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. November 2013 3 K 2728/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2; BGB § 1602 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 5 ; SGB VI §§ 35 Satz 2, 235 Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt einer in Russland lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.