OLG Bremen - Beschluss vom 14.04.2011
4 UF 163/10
Normen:
ZPO § 117; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 76; FamFG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1741
NJW-RR 2011, 1577
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 569/10

Adressat für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde

OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 4 UF 163/10

DRsp Nr. 2011/10113

Adressat für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde kann jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll als auch beim Beschwerdegericht. In beiden Fällen ist die Beschwerde selbst beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dagegen beim Beschwerdegericht zu stellen.

1. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremerhaven vom 24.11.2010 bewilligt und Rechtsanwalt [...] beigeordnet, soweit er die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in der Weise begehrt, dass

a) der Antrag der Antragstellerin zu 1. insoweit abgewiesen wird, als sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterhaltszahlung für C. an die Antragstellerin zu 1. in Höhe von mehr als insgesamt 98,89 EUR für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich November 2010, von mehr als 211,- EUR für Dezember 2010, von mehr als 183,- EUR für Januar 2011 und von mehr als 226,- EUR ab Februar 2011 begehrt.