OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2018
27 UF 117/18
Normen:
BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 66/18
AG Bonn, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 235/16

Änderung der Abholzeiten für Kinder zu Umgangswochenenden

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 27 UF 117/18

DRsp Nr. 2020/6415

Änderung der Abholzeiten für Kinder zu Umgangswochenenden

Tenor

I.

Auf die Beschwerden beider Kindeseltern und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.04.2018 - 407 F 66/18 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert und ergänzt wie folgt:

Die Abholung der Kinder in der Schule gemäß Ziff. 1. des Beschlusses vom 27.04.2018 erfolgt zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums steht es dem Vater frei, wann er die Kinder abholt.

Von den Schulferien verbringen die Kinder in entsprechender Anwendung der bisherigen Regelung nunmehr jeweils die erste Hälfte bei der Mutter und die zweite Hälfte beim Vater mit Ausnahme der Sommerferien, in denen die erste Hälfte beim Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter verbracht wird.

Unbeschadet hiervon gilt - klarstellend - für die hohen Feiertage weiterhin Ziff. V. b. der Regelung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.02.2017 (407 F 235/16) dahin, dass der jeweilige zweite Feiertag bei dem Elternteil verbracht wird, bei dem sich die Kinder während der übrigen jeweiligen Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) nicht befinden.

II. III. IV.