AG Gummersbach vom 14.11.1985
2 C 467/85
Normen:
BGB § 832 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(146)70a
MDR 1986, 237

AG Gummersbach - 14.11.1985 (2 C 467/85) - DRsp Nr. 1992/11551

AG Gummersbach, vom 14.11.1985 - Aktenzeichen 2 C 467/85

DRsp Nr. 1992/11551

Umfang und Grenzen der elterlichen Aufsichtspflicht hinsichtlich des Verkehrsverhaltens eines sechsjährigen Schulkindes.

Normenkette:

BGB § 832 Abs.1;

»Die Bekl. haben sich hinreichend entlastet. Es ist unstreitig, daß sie ihr Kind schon vor der Einschulung mit den Gegebenheiten des Straßenverkehrs vertraut gemacht haben. Es ist weiter unstreitig, daß nach der Einschulung der heute übliche Verkehrsunterricht in der Schule stattgefunden hat. Weiter steht fest, daß die Mutter das Kind über einen Zeitraum von ca. 8 Wochen auf dem Schulweg begleitet hat, wobei ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen wurde, und wobei sich insbesondere keine Auffälligkeiten im Verkehrsverhalten des Kindes gezeigt haben.

Über diese Maßnahmen hinaus bestand deshalb für die Eltern keine Verpflichtung mehr, das Kind auch weiterhin auf dem Schulweg zu begleiten oder dabei zu beobachten. Belehrungen und Ermahnungen stoßen früher oder später an eine Grenze beim Kind. Nur durch sinnvollen und nicht übertriebenen Einsatz solcher Mittel läßt sich etwas erreichen. Eltern dürfen unter normalen Umständen darauf vertrauen, daß die erzieherische Wirkung der wiederholten persönlichen Begleitung und Ermahnung eine längere Zeit andauert.