BayObLG - Beschluss vom 19.01.2005
3Z BR 220/04
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 34 Abs. 1 § 69i Abs. 3 § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 424
FamRZ 2005, 1278
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 14916/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 6832/03

Akteneinsicht bei Weigerung der Betreuten und Anspruch auf rechtliches Gehör der beschwerdebefugten Tochter

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 220/04

DRsp Nr. 2005/7991

Akteneinsicht bei Weigerung der Betreuten und Anspruch auf rechtliches Gehör der beschwerdebefugten Tochter

»Lehnt die Betroffene die Akteneinsicht durch ihre Tochter vollständig ab, so ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen mit dem Anspruch der beschwerdebefugten Tochter auf rechtliches Gehör abzuwägen und die Reichweite der Akteneinsichtbefugnis unter Berücksichtigung des Beschwerdeziels zu bestimmen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 34 Abs. 1 § 69i Abs. 3 § 69g Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht K ordnete am 12.9.2002 für die Betroffene Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vertretung bei Behörden sowie Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post an und bestellte insoweit die jüngste Tochter der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, für den Verhinderungsfall deren Bruder, als Betreuer. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde als Betreuerin eine Rechtsanwältin, die Beteiligte zu 2, bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 3, die älteste Tochter der Betroffenen, Beschwerde ein, die das Landgericht K mit Beschluss vom 31.10.2002 zurückwies.