I.
Das Vormundschaftsgericht K ordnete am 12.9.2002 für die Betroffene Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vertretung bei Behörden sowie Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post an und bestellte insoweit die jüngste Tochter der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, für den Verhinderungsfall deren Bruder, als Betreuer. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde als Betreuerin eine Rechtsanwältin, die Beteiligte zu 2, bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 3, die älteste Tochter der Betroffenen, Beschwerde ein, die das Landgericht K mit Beschluss vom 31.10.2002 zurückwies.
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