BVerwG - Urteil vom 23.07.2009
2 C 76.08
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; BBesG § 14; BBVAnpG 2000 Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DRiZ 2010, 215
DÖV 2009, 958
FamRZ 2010, 125
NVwZ 2010, 139
NZA 2010, 241
ZBR 2010, 48
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10516/07
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2823/01

Alimentationsgrundsatz und Amtsangemessenheit der Regelalimentation; Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aufgrund der Verzögerung eines Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst von fünf Monaten; Änderung allgemeiner Parameter bei der Besoldung

BVerwG, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 2 C 76.08

DRsp Nr. 2009/24319

Alimentationsgrundsatz und Amtsangemessenheit der Regelalimentation; Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aufgrund der Verzögerung eines Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst von fünf Monaten; Änderung allgemeiner Parameter bei der Besoldung

Der Alimentationsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst mit einer Verzögerung von fünf Monaten für die Beamtenbesoldung übernommen wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5; BBesG § 14; BBVAnpG 2000 Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Im Dezember 2000 beantragte er,

seine Bezüge entsprechend dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst ab dem 1. August 2000 um 1,8% sowie für die Zeit von April bis Juli 2000 um jeweils monatlich 100 DM zu erhöhen.

Seine Klage auf Feststellung, dass die Nichtanpassung seiner Besoldung im Jahre 2000 verfassungswidrig war, blieb in beiden Instanzen erfolglos.