Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15
seine Bezüge entsprechend dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst ab dem 1. August 2000 um 1,8% sowie für die Zeit von April bis Juli 2000 um jeweils monatlich 100 DM zu erhöhen.
Seine Klage auf Feststellung, dass die Nichtanpassung seiner Besoldung im Jahre 2000 verfassungswidrig war, blieb in beiden Instanzen erfolglos.
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